Gewährleistung beim Kauf einer Beteiligung an einer verlustträchtigen Gesellschaft

30.01.19
GmbH mit Verlusten
Gewährleistung beim Kauf einer Beteiligung an einer verlustträchtigen Gesellschaft
GmbH mit Verlusten

Mitgesellschafterin erwirbt den Rest der Geschäftsanteile und klagt Gewährleistungsrechte ein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26.09.2018 erörtert, unter welchen Voraussetzungen bei einem Anteilskauf (share deal) betreffend einer GmbH die für einen Sachkauf geltenden Gewährleistungsrechte anwendbar sein können.

Die Käuferin und die Verkäuferin sind im Energiegeschäft tätige Handelsgesellschaften. Sie waren im Rahmen eines sogenannten Joint Venture zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt. Nach Meinungsverschiedenheiten beabsichtigten die Parteien den Verkauf der von der Verkäuferin gehaltenen Anteile am Gemeinschaftsunternehmen an die Käuferin.

Die Käuferin und die Verkäuferin gingen zum Bewertungsstichtag am 31.12.2010 von einem Gesamtwert der GmbH in Höhe von 8.377.000 € aus. Dementsprechend veräußerte die Verkäuferin ihre Anteile an der GmbH zu einem Kaufpreis von 4.188.000 €. Der Kaufvertrag vom 5.10.2011 enthielt sinngemäß die Klausel „gesetzliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen soweit dies rechtlich möglich ist“.

Spätere Wirtschaftsprüfung ergibt deutliches Defizit der GmbH

Der Prüfbericht zum Jahresabschluss der GmbH für das Jahr 2011 ergab jedoch für die Jahre 2008 bis 2010 ein zuzurechnendes Defizit in Höhe von 12.951.000 €. Somit hatte die Käuferin einen sehr schlechten Deal geschlossen und ging vor Gericht. In ihrer Klage verlangte die Käuferin die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises mit dem Argument, dass beide Parteien die hohe Unterbilanz irrtümlich verkannt hätten und bei Zugrundelegung der zutreffenden Unternehmenszahlen einen Kaufpreis auf allenfalls Null festgesetzt hätten.

Kein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung für die Gerichte in 1. und 2. Instanz

Das Landgericht Konstanz hat die Klage in seiner Entscheidung vom 27.02.2015 abgewiesen (Az.: 9 O 4/14). Mit ihrer Berufung verfolgte die Käuferin die Rückzahlung des Kaufpreises ohne Erfolg weiter. Das Berufungsgericht OLG Karlsruhe lehnte in seiner Entscheidung vom 10.08.2017 (Az.: 13 U 44/15) die Kaufpreisrückzahlungsforderung mit der Begründung ab, dass auf den vorliegenden Fall grundsätzlich das für einen Sachkauf geltende Sachmängelgewährleistungsrecht gemäß §§ 434 ff. BGB anzuwenden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei der share deal hier nicht wie das regelmäßig der Fall ist als Rechtskauf, sondern wie ein Unternehmenskauf (asset deal) als Sachkauf zu behandeln, weil die Käuferin durch den Anteilskauf sämtliche Geschäftsanteile der GmbH auf sich vereint. Das Sachmängelgewährleistungsrecht sei aber vertraglich ausgeschlossen.

Der Erwerb von 50% der Anteile ist ein Rechtskauf und schließt die Sachmängelgewährleistung aus

Die Käuferin rief mit der Revision den BGH an. Dieser hat die Auffassung des Berufungsgerichts korrigiert: Ein Anteilskauf kann nicht wie ein Sachkauf behandelt werden, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Geschäftsanteile hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile eines Unternehmens hinzukauft. Denn Vertragsgegenstand ist allein die Beteiligung in Höhe von 50 %. An dem von der GmbH betriebenen Unternehmen erwirbt ein Anteilskäufer kein unmittelbares Recht, sondern nur an den Anteilen. Eine Haftung des Verkäufers für Sachmängel des Unternehmens ist deshalb bei einem Anteilskauf grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise bei einem Unternehmenskauf sach- und interessengerecht. Vorliegend sind also die Regeln des Rechtskaufs anwendbar, die nur eine Haftung für den Bestand des Rechtes (Verität) beinhalten. In dieser Hinsicht sind das deutsche und das französische Unternehmenskaufrecht sehr ähnlich. Die geschuldete Rechtsstellung wird auch bei Insolvenzreife der GmbH mangelfrei übertragen.

In anderen Worten gab es für die Käuferin keine Möglichkeit, den Mangel im Zusammenhang mit der Verlustsituation der Gesellschaft mit der Gewährleistung geltend zu machen.

In Betracht kommt für den BGH im vorliegenden Fall jedoch eventuell eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage, die die letzte Chance der Käuferin war. Der BGH hat die Streitsache folglich zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Vertragliche Gestaltungsfreiheit nutzen

Der potenzielle Käufer einer Beteiligung hat ein klares Interesse daran, weitergehende Garantieabreden wie eine Bonitätshaftung vertraglich zu vereinbaren. In Ermangelung solcher Vereinbarungen kommen außerdem gegebenenfalls eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch den Verkäufer und – wie im dargestellten Fall – eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, was allerdings komplizierter ist als eine Garantieabrede.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Eigens

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