Die französische Webseite ist ein fonds de commerce

16.03.11
Der Onlineshop ist ein fonds de commerce in Frankreich
Der Onlineshop ist ein fonds de commerce in Frankreich
Der Onlineshop ist ein fonds de commerce in Frankreich

Die französischen Richter setzten sich mit der Frage des Bestehens eins „fonds de commerce“ (Handelsgeschäfts) im Zusammenhang mit einem Online-Shop auseinander

Am 2. Juli 2010 hatte die erste Zivilkammer des französischen Berufungsgerichts (Oberlandesgericht) von Poitiers diese Frage zu beurteilen.

Der Käufer einer Webseite stellte die Wirksamkeit des Kaufvertrags in Frage: Da es sich um einen“fonds de commerce“ handle, sei der Vertrag den Bestimmungen von Art. L 141-1 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code du commerce) unterworfen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Webseite hatten die Vertragsparteien die Bestimmungen des französischen Handelsrechts hinsichtlich des Verkaufs eines “fonds de commerce“ nämlich nicht berücksichtigt.

Die Richter des Berufungsgerichts sind aber der Ansicht, dass diese im Verkauf von Produkten spezialisierte Webseite die Kriterien eines “fonds de commerce“ nicht erfüllt und daher nicht als solcher angesehen werden kann. Es wurde nämlich berücksichtigt, dass der Betreiber dieser Webseite nicht selber die Verkaufsgeschäfte durchführte. Besucher der Webseite wurden vielmehr zu Webseiten anderer Gesellschaften geführt. Aufgrund der mangelnden mit dem Betrieb fest zusammenhängenden Kundschaft wurde die Webseite nicht als “fonds de commerce“ anerkannt.

Der Begriff „fonds de commerce“ im französischen Recht

Der eigentliche Begriff des “fonds de commerce“ ist ein französisches Rechtsinstitut, das dem deutschen Recht unbekannt ist, da der ,,Geschäftsbetrieb“ nicht als Rechtssubjekt gilt. Der “Geschäftsbetrieb“ bezeichnet im deutschen Recht verschiedene, einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugewiesenen Aktivvermögensbestandsteile.

Der französische “fonds de commerce“ ist eine körperlich bewegliche Sache. Allerdings wird der Begriff des “fonds de commerce“ im französischen Handelsrecht nicht im Gesetz definiert. Dies kann zu Schwierigkeiten für den Richter bei der Abgrenzung des Begriffs führen. Der “fonds de commerce“ gilt allerdings als die Gesamtheit von materiellen Bestandsteilen , wie z.B. Waren, sowie immateriellen Bestandteilen, wie der Handelsname usw.. Diese beweglichen Sachen werden für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, um Kunden anzuziehen.

Das von den Richter berücksichtigte Kriterium, um zu bestimmen, ob der Online-Shop ein „fonds de commerce“ ist

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil von Juli 2010 das Kriterium der Kundschaft als maßgeblich für das Bestehen eines „fonds de commerce“ erachtet. Tatsächlich ist die Kundschaft oft der zentrale Bestandteil des “fonds de commerce“. Allerdings ist sie nicht das einzige Kriterium, auch andere Elemente sind zu berücksichtigen.

Praktische Bedeutung der Frage

Es ist daher wichtig, vor Unterzeichnung eines Vertrages nach französischem Recht zu bestimmen, ob es sich beim Kaufgegenstand um einen “fonds de commerce“ handelt oder nicht. Der Verkauf eines “fonds de commerce“ ist mit formellen Besonderheiten und Verpflichtungen verbunden, welche zur Rechtswirksamkeit des Verkaufs zwingend einzuhalten sind.

Mag der Verkauf eines „fonds de commerce“ formell oder gar zu formell erscheinen, darf jedoch nicht vergessen werden, dass dies zum Schutze des Gläubigers sowie des Erwerbers des „fonds de commerce“ dient. Es liegt also im Interesse des Verkäufers einer Internetwebseite, nachzuprüfen, ob seine Webseite möglicherweise als ‚“fonds de commerce“ nach dem französischen Handelsrecht angesehen werden kann – ein Problem, das bei Verträgen über Webseiten nach deutschem Recht überhaupt nicht vorkommt.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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