Die Abwerbeverbotsklausel

Veröffentlicht am 16.06.21
Die Abwerbeverbotsklausel
Die Abwerbeverbotsklausel
Die Abwerbeverbotsklausel

Das Interesse einer Abwerbeverbotsklausel

Gesellschaften verfügen über ein Know-how und einen Kundenstamm, den sie sich bewahren möchten und dessen Bewahrer ihre Mitarbeiter sind. Wenn Mitarbeiter in Schlüsselpositionen mit Zugang zu Unternehmensinformationen, wie zum Beispiel Vertriebsmitarbeiter, Ingenieure und Manager, zu einem Konkurrenten oder Kunden wechseln, können sie das Wissen, das sie bei ihrem vorherigen Arbeitnehmer erworben haben, nutzen. Sicher sind einige Unternehmensinformationen geschützt, so zum Beispiel Informationen, die sich auf das geistige Eigentum oder auf Geschäftsgeheimnisse beziehen, aber es gibt auch Informationen, die nicht unter diesen Schutz fallen; so zum Beispiel:

  • das Know-how,
  • die Kundendateien,
  • die Berechnung von Preisen mit Produktionskosten,
  • die Berechnung der Margen.

Es gibt hauptsächlich zwei Möglichkeiten, den Umlauf solch sensibler Informationen durch das Ausscheiden von wichtigen Mitarbeitern zu begrenzen:

  • der Abschluss einer Abwerbeverbotsvereinbarung (accord de non-sollicitation ou de non-débauchage), die die Gesellschaften bindet, von denen ein Mitarbeiter potenziell eingestellt werden kann. Diese Gesellschaften verpflichten sich demnach gegenseitig für einen bestimmten Zeitraum, die Mitarbeiter eines anderen Unternehmens nicht einzustellen. Kürzlich hat sich der französische Kassationshof in einem vor Gericht anhängigen Fall zu der Gültigkeit einer solchen Klausel geäußert (Urteil Nr.517 vom 27.05.2021 (18-23.261; 18-23.699));
  • die Einfügung nach französischem Arbeitsrecht einer Wettbewerbsverbotsklausel in den Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters, die letzteren daran hindert, während eines bestimmten Zeitraums bei einem Konkurrenten zu arbeiten. Diese Klausel hat jedoch den Nachteil, dass sie für den Arbeitgeber einen finanziellen Aufwand bedeutet, da der betroffene Arbeitnehmer ein Recht auf eine Ausgleichszahlung hat. Dies ist bei einer Abwerbeverbotsklausel nicht der Fall.

Eine Abwerbeverbotscharta verpflichtet zahlreiche Gesellschaften

Der Sachverhalt, zu dem sich der Kassationshof in Frankreich am 27.05.2021 geäußert hat, ist folgender: Fünf voneinander unabhängige Gesellschaften, die alle dieselbe Vertriebstätigkeit von Büro- und Schulbedarf ausüben, haben eine Charta unterzeichnet, die ihre Beziehungen untereinander regelt. Eine der Klauseln in dieser Charta mit dem Titel „Verkaufspersonal“ sah vor, dass den Gesellschaften die Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters von einer der anderen unterzeichneten Gesellschaften der Charta oder eines Vertriebsmitarbeiters, der die Gesellschaft vor weniger als einem Jahr verlassen hat, nicht erlaubt war. Dieses Verbot betraf das Personal der unterzeichneten Gesellschaften sowie jede von ihnen kontrollierte Vertriebsgesellschaft und damit Mitglied des Verbundes. Ein Verzicht auf dieses Verbot konnte hingegen nur beschlossen werden, wenn die beiden betroffenen Gesellschaften eine besondere Vereinbarung unterzeichneten, die sie von der Abwerbeverbotsverpflichtung befreit.

Die Verletzung der Charta, die eine Abwerbeverbotsklausel enthält

Zwei Gesellschaften haben Verträge mit ehemaligen Vertriebsmitarbeitern einer dritten Gesellschaft abgeschlossen und verstießen damit gegen die „Verkaufspersonal“-Klausel. Die betroffene dritte Gesellschaft hat folglich Schadensersatz vor Gericht beantragt, da diese ehemaligen Vertriebsmitarbeiter im Anschluss die Kunden dieser dritten Gesellschaft abgeworben haben.

Die Gültigkeit einer Abwerbeverbotsklausel laut dem Berufungsgericht

Das Berufungsgericht von Dijon war der Ansicht, dass die „Verkaufspersonal“-Klausel gültig ist, da:

  • sie zeitlich begrenzt ist. Tatsächlich gilt sie für die aktuell beschäftigten Vertriebsmitarbeiter der Gesellschaft oder jene, die letztere vor weniger als einem Jahr verlassen haben;
  • sie die Arbeitsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränkt. Die Mitarbeiter können weiterhin für ein Unternehmen arbeiten, das nicht Mitglied des Verbundes ist. Ein Eingriff in die Arbeitsfreiheit ist laut Gericht nicht unverhältnismäßig, da eine Unterlassungsvereinbarung möglich ist, wenn sie von den beiden betroffenen Gesellschaften unterzeichnet wird;
  • sie nicht dem strengeren Rahmen der Wettbewerbsverbotsklausel unterliegt.

Daraus leitet das Berufungsgericht ab, dass die Abwerbeverbotsklausel vollkommen gültig war.

Fehlende Abwägung zwischen den Freiheiten und dem Vertragszweck

Der französische Kassationshof wurde daraufhin von den beiden Gesellschaften im Rahmen der Revision angerufen, die die „Verkaufspersonal“-Klausel nicht eingehalten haben. Er erinnert in seiner Entscheidung daran, dass jede Person das Recht hat, eine berufliche Tätigkeit auszuüben oder nicht (Arbeitsfreiheit) sowie eine wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Wahl zu gründen und auszuüben (Unternehmensfreiheit). Es ist möglich, diese Freiheiten insbesondere durch eine Abwerbeverbotsklausel zu begrenzen, allerdings muss diese Klausel „im Verhältnis zu den zu schützenden legitimen Interessen stehen, in Anbetracht des Vertragszwecks“. Dem Kassationshof nach beeinträchtigt die Klausel die Arbeitsfreiheit der Mitarbeiter sowie die Unternehmensfreiheit der Gesellschaften. Das Berufungsgericht hätte folglich prüfen müssen, ob die Eingriffe in die Arbeits- und Unternehmensfreiheit in einem angemessenen Verhältnis zu den legitimen Interessen standen, die die Klausel schützen sollte. Der Fall wird daher an das Berufungsgericht von Lyon zurückverwiesen, das über diese Frage zu entscheiden hat.

Von dieser Gerichtsentscheidung lässt sich ableiten, dass Abwerbeverbotsklauseln sorgfältig verfasst werden müssen, denn jedes Wort kann von den Gerichten analysiert und ausgelegt werden. Wichtig ist, zu verhindern, dass zu spät festgestellt wird, dass die Klausel beim Lesen zwar überzeugt, aber in Wirklichkeit nicht gültig ist.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: zerocreative/Westend61

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?