Die betriebsbedingte Kündigung aufgrund der Teilschließung des Betriebes

15.05.17
Hotel und Schließung
Hotel und Schließung
Hotel und Schließung

Einstellung der Tätigkeit einer Unternehmensgruppe und Entlassung der Mitarbeiter

In einem jungen Urteil vom 23.3.2017 hat die Kammer für Soziales des Kassationshofes zu der Frage, ob ein Unternehmen einen Kündigungsgrund wegen der Teilaufgabe betriebsbedingt kündigen darf, Neues entschieden und in diesem Zusammenhang die Definition der betriebsbedingten Kündigung nach französischem Arbeitsrecht klargestellt.

Die Firma Marcq Hôtel, Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe Accor, führte seit 1988 ein Hotel im Flughafen von Lyon. Diese Firma hatte eine Betriebsvereinbarung mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) von Lyon, dem Vertragshändler des Flughafens, abgeschlossen. Im März 2008 hat die IHK von Lyon die Firma Marcq Hôtel über die Einstellung des Hotelbetriebes informiert. Aufgrund der erzwungenen Schließung des Hotels hat die Firma ein Massenentlassungsverfahren entgegen der Mitarbeiter des Betriebes eingeleitet. Dieses Entlassungsverfahren wurde mit der Betriebsaufgabe begründet, die von einem der Mitarbeiter anschließend bestritten wurde.

Durch ein Urteil vom 7.5.2015 hat das Berufungsgericht von Lyon den Arbeitgeber, die Firma Marcq Hôtel, zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung aufgrund der grundlosen Entlassung verurteilt. Die Firma ist gegen dieses Urteil in Revision gegangen. Ihrer Ansicht nach beruhte die aufgrund einer von einem Dritten (in diesem Fall der IHK von Lyon) auferlegten Einstellung des Betriebes vorgenommene Entlassung auf einem tatsächlichen und ernsthaften wirtschaftlichen Grund.

Schließung des Betriebes als wirtschaftlicher Kündigungsgrund

Eine betriebsbedingte Kündigung muss auf einem „tatsächlichen und ernsthaften Grund“ (motif réel et sérieux) beruhen.

Im Artikel L. 1233-3 des frz. Arbeitsgesetzbuches ist der wirtschaftliche Grund wie folgt definiert: „ein nicht mit dem Mitarbeiter zusammenhängender Grund, der auf einer Streichung oder Umwandlung der Arbeitsstelle, oder einer vom Mitarbeiter abgelehnten Veränderung eines wesentlichen Teils des Arbeitsvertrages als Folge insbesondere von wirtschaftlichen oder technischen Wandlungen, von einer zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erforderlichen Betriebsaufgabe oder Umstrukturierung des Betriebes beruht“.

Im « Gesetz für Arbeit » benannten Gesetz vom 8.8.2016 (Loi Travail) wurde die „Betriebsschließung des Unternehmens“ als wirtschaftlicher Grund hinzugefügt (ohne jedoch, dass zwischen der Vollaufgabe und der Teilaufgabe des Betriebes unterschieden wurde). Diese neue Bestimmung übernimmt eine seit einem Urteil von 2001 beständige Rechtsprechung des Kassationshofes, nach der die Betriebsaufgabe einen berechtigten Kündigungsgrund darstellen kann.

Die Teilaufgabe des Betriebes im Unternehmen muss durch einen betriebsbedingten Grund begründet werden

In dem neuen Urteil vom 23.3.2017 erinnert der Kassationshof erst einmal daran, dass « allein die Gesamteinstellung des Betriebes durch den Arbeitgeber in sich einen wirtschaftlichen Kündigungsgrund darstellen kann, soweit diese nicht die Folge eines Verschuldens oder einer tadelnswerten Fahrlässigkeit des Letzteren ist“. Der Kassationshof wendet hier eine feste Rechtsprechung an, nach der die Betriebsaufgabe in ihrer Gesamtheit einen eigenständigen Kündigungsgrund für die betriebsbedingte Kündigung darstellt.

Im Gegensatz zur Betriebsaufgabe in ihrer Gesamtheit stellt die teilweise Betriebsaufgabe keinen eigenständigen Kündigungsgrund für die betriebsbedingte Kündigung dar. Infolgedessen hat der Arbeitgeber, der die Einstellung oder die Schließung eines Teils des Betriebes in Betracht zieht, die betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, indem er die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, den technischen Wandel oder die für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Umstrukturierung nachweist.

Gerade dies wird als Zweites durch den Kassationshof betont: „eine teilweise Aufgabe der Tätigkeit des Unternehmens berechtigt eine betriebsbedingte Kündigung nur im Fall von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, eines technisch bedingten Wandels oder einer für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erforderlichen Umstrukturierung desselben.

Diese Regel wurde mehrmals durch den Kassationshof angewendet und diese Lösung ist somit nichts Neues.

Die Teilaufgabe des Betriebes des Unternehmens muss nunmehr gerechtfertigt sein, auch wenn diese durch einen Dritten auferlegt wurde

Allerdings fügt der Kassationshof als Schlussfolgerung seines Urteils eine neue Information hinzu: „ganz gleich, ob die Schließung des Unternehmensbetriebes aus der Entscheidung eines Dritten herrührt“.

Wird der Betrieb des Unternehmens nur teilweise eingestellt, muss die betriebsbedingte Kündigung durch wirtschaftliche Schwierigkeiten, den technischen Wandel oder die für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Umstrukturierung gerechtfertigt werden. Und zwar gilt dies, auch wenn die Schließung des Betriebes durch die Entscheidung eines Dritten verursacht wurde, wie dies im vorliegenden Fall der Fall war.

Innerhalb einer Unternehmensgruppe stellt die Schließung eines Betriebes keinen eigenständigen Kündigungsgrund für die betriebsbedingte Kündigung dar: Dieser Grund besteht nur, wenn die Streichung der Arbeitsstelle mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zusammenhängt, die den Wirtschaftszweig der Gruppe betreffen.

Im vorliegenden Fall gehörte das Hotel der Gruppe Accor an, deren Tätigkeit zu 96% im Bereich der Hotelbranche betrieben wurde. Bei dieser Tätigkeit hatte die Gruppe im Kündigungsjahr einen Umsatz von EUR 5.948 Millionen und ein Netto-Ergebnis von EUR 3.600 Millionen erzielt. Außerdem besaß die Unternehmensgruppe 4.229 Hotels, d.h. 507.306 Hotelzimmer. Das finanzielle Wohl der Unternehmensgruppe stellte somit ein Hindernis für die betriebsbedingte Kündigung der Mitarbeiter des Hotels dar, das seinen Betrieb teilweise eingestellt hatte.

Das Berufungsgericht von Lyon hat geurteilt, dass „die Schließung eines einzigen Hotels mit 120 Zimmern zum Nachweis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausreicht“. Der Kassationshof hat diese Schlussfolgerung bestätigt. Dabei hat er hinzugefügt, dass die Regel, nach der die teilweise Betriebsaufgabe stets durch finanzielle Schwierigkeiten oder eine andere gesetzlich festgelegte Begründung für die betriebsbedingte Kündigung begründet werden muss, anzuwenden ist, ganz gleich ob die Schließung des Hotels von der IHK von Lyon auferlegt wurde.

Die Rechtsprechung legt wieder einmal ein sehr strenges Auftreten im Bereich der betriebsbedingten Kündigung an den Tag. Die alleinige Tatsache, dass der Arbeitgeber einen Tätigkeitsverlust infolge der Kündigung eines wesentlichen Vertrages durch seinen Vertragspartner erleidet, reicht zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung nicht aus.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Brian Jackson

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