Richterliche Prüfung der kollektiven Aufhebungsvereinbarung

28.11.18
Kontrolle des Richters
Kontrolle des Richters
Kontrolle des Richters

Grundsatz der Verwaltungskontrolle beim Abschluss eines kollektiven Aufhebungsvereinbarung

Seit dem Inkrafttreten der Macron-Verordnungen vom 22.09.2017 haben französische Arbeitgeber die Möglichkeit, eine „kollektive Aufhebungsvereinbarung“ auszuhandeln, welche eine tatsächliche Alternative zu den langwierigen und komplexen Sozialplänen (plan de sauvegarde de l’emploi, kurz PSE) nach französischem Arbeitsrecht oder sogar eines „Plans zum selbstbestimmten und freiwilligen Ausscheiden aus dem Unternehmen“ (plan de départs volontaires autonomes, kurz PDV) darstellt. Diese neue Art der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrages durch kollektive Aufhebungsvereinbarung kommt ohne Zwangsentlassungen aus, welche oft mit gerichtlichen Auseinandersetzungen verbunden sind, unterliegt jedoch ebenfalls der Verwaltungskontrolle.

Wie andere zahlreiche Unternehmen, die eine solche Verhandlung mit ihren Sozialpartnern im Unternehmen begonnen haben, konnte die Gesellschaft Téléperformance France, ein Call-Center, am 02.05.2018 eine Betriebsvereinbarung abschließen, welche eine kollektive Aufhebungsvereinbarung mit den Gewerkschaftsorganisationen auf Betriebsebene vorsah (lien article blog). Gemäß den neuen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes hat der Arbeitgeber diese Aufhebungsvereinbarung an die zuständige Behörde übermittelt. Nach den neuen Regeln im Bereich des Arbeitsrechts wird nämlich überprüft, ob die Bedingungen für die Gültigkeit erfüllt sind.

Nach der Übermittlung der Vereinbarung durch die Gesellschaft Téléperformance France bestätigte die zuständige Behörde, die Direccte (Direction régionale du travail) die Vereinbarung durch eine Entscheidung vom 18.05.2018. Allerdings wurde durch die beiden Gewerkschaften, welche den Vergleich nicht unterzeichneten, sowie durch den Ausschuss für Hygiene, Sicherheit und Arbeitsbedingungen des Unternehmens und einen der Arbeitnehmer der Téléperformance ein Verfahren vor dem Verwaltungsrichter eingeleitet. Wie im Gesetz vorgesehen wurde das Gericht tatsächlich innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Kenntnisnahme durch die Kläger der behördlichen Entscheidung angerufen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cergy-Pontoise vom 16.10.2018 ist das erste veröffentlichte Urteil und liefert Einblicke in die Reaktion der Verwaltungsrichter auf die neu im französischen Recht eingeführte kollektive Aufhebungsvereinbarung. Dieses Urteil hat zumindest einige Punkte klargestellt.

Frist zur Mitteilung an die Behörde über den Beginn der Verhandlungen

Laut Arbeitsgesetz muss jeder Arbeitgeber, der Verhandlungen bezüglich einer kollektiven Aufhebungsvereinbarung beginnen möchte, „unverzüglich“ die zuständige Behörde über diese Absicht informieren.

Im vorliegenden Fall hat das Unternehmen die Verhandlungen am 10.01.2018 begonnen. Die Kläger warfen dem Arbeitgeber vor, die Behörde erst am 01.02.2018 informiert zu haben. Diese Verzögerung hat laut ihnen die behördliche Entscheidung beeinträchtigt. Sie waren der Auffassung, dass dieser Umstand die Nichtigkeit der Vereinbarung aufgrund eines Verfahrensfehlers bewirkt.

Die Verwaltungsrichter teilen diese Meinung nicht. Für sie ist die Nichtbeachtung dieser Frist unerheblich für die Gültigkeit der Vereinbarung, sofern sie keinerlei Folgen in Bezug auf die Verfahrensgarantien hat. Außerdem hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die Meinung der mit der nachträglichen Bestätigung der Vereinbarung beauftragten Behörde. Die Verwaltungsrichter bitten die Kläger also, die „unmittelbare Mitteilung an die Behörde“ als eine einfache Beobachtung der Verhandlungen durch die Behörde zu betrachten und nicht als eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Vereinbarung selbst.

Anhörung der Arbeitnehmervertretungen oder nicht?

Die Gewerkschaften, die nicht unterzeichnet haben, und der Arbeitnehmer haben ebenfalls versucht, die behördliche Entscheidung für ungültig erklären zu lassen und zwar mit der Begründung, dass die Arbeitnehmervertreter im Unternehmen nicht am Verfahren beteiligt waren.

Es ist allgemein bekannt, dass das Arbeitsrecht den Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Betriebsrat (Comité d’entreprise) und den Ausschuss für Hygiene, Sicherheit und Arbeitsbedingungen (Comité d’Hygiène, de Sécurité et des Conditions de Travail) anzuhören, wenn er eine „Umstrukturierung und einen Personalabbau“ plant.

Doch auch wenn die kollektive Aufhebungsvereinbarung zum freiwilligen Ausscheiden von Arbeitnehmern führt, so kommt sie dennoch in Form einer ausgehandelten Vereinbarung daher. Da die Vereinbarung das Ergebnis von Gesprächen zwischen dem Arbeitgeber und den Gewerkschaften ist, hatte die Reform von 2017 die Pflicht zur Anhörung der Arbeitnehmervertretungen bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung abgeschafft. Folgerichtig weist der Richter diesen neuen Versuch, die kollektive Aufhebungsvereinbarung für ungültig zu erklären, ab.

Inhaltliche Kontrolle der kollektiven Aufhebungsvereinbarung

Da das Arbeitsrecht sich darauf beschränkt, verbindliche Mindestklauseln vorzusehen, die in jeder kollektiven Aufhebungsvereinbarung enthalten sein müssen, argumentierten die Arbeitnehmervertreter ebenfalls, dass diese Klauseln den „Grundsatz der Gleichbehandlung“ beachten müssen, um über die möglichen Kandidaten zum freiwilligen Ausscheiden zu entscheiden.

Diesem Argument hätten die Verwaltungsrichter stattgeben können, denn es stützte sich auf die Informationen des Ministeriums vom 19.05.2018. Dieser Text besagte nämlich, dass die Gesetzestexte nur den Mindestinhalt nennen und dass die Regeln zur Bestimmung der zum freiwilligen Ausscheiden berechtigten Arbeitnehmer zuvor festgelegt werden und objektiv sein müssen. Es obliegt anschließend der Behörde, bei der Kontrolle der Vereinbarung die Einhaltung dieser Regeln sicherzustellen.

Der Richter vertrat einen anderen Standpunkt und erklärte, dass die Behörde lediglich das Vorhandensein der vom französischen Arbeitsrecht vorgesehenen Klauseln überprüfen muss. Die zwischen dem Arbeitgeber und den Gewerkschaftsorganisationen frei ausgehandelten Modalitäten bezüglich der Auswahlkriterien sind also keine Voraussetzung für die Gültigkeit und können bei Nichtbeachtung nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen.

Gelegenheitskontrolle oder einfache Rechtsmäßigkeitsprüfung?

Dieses Urteil gibt vor allem eine erste Bestätigung im Hinblick auf die Art der Kontrolle der kollektiven Aufhebungsvereinbarungen durch die Behörde. Die Antwort der Richter besagt, dass es sich um eine einfache Rechtsmäßigkeitsprüfung handelt.

Die Kläger hatten dem Verwaltungsgericht in der Tat vorgeworfen, dass die zuständige Behörde DIRECCTE die Inhaltskontrolle der Vereinbarung zu oberflächlich durchgeführt habe im Hinblick auf die Begründung des Arbeitgebers, um auf freiwillige Austritte zurückzugreifen. Sie waren auch der Meinung, dass die Auswahlkriterien für die Kandidaten für den Austritt von der Behörde vernachlässigt wurden, welche sich darauf beschränkt hatte, das Bestehen und nicht die Zweckmäßigkeit dieser Kriterien zu prüfen.

Die Antwort darauf bestand darin, dass die Ordnungsmäßigkeit der durch die Behörde in Bezug auf die kollektive Aufhebungsvereinbarung durchgeführte Kontrolle vom 02.05.2018 bestätigt wurde. Die Überprüfung durch die DIRECCTE wurde in den Augen der Richter „umfassend und angemessen“ durchgeführt, so dass die Einhaltung des Verfahrens gewährleistet wurde. Die Richter haben sich wieder einmal für eine enge Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen entschieden. Der Arbeitgeber hat also weiterhin die Möglichkeit, sich für eine kollektive Aufhebungsvereinbarung statt für einen Sozialplan zu entscheiden, selbst wenn ein wirtschaftlicher Grund vorliegt und der Abbau von Arbeitsplätzen bevorsteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Richter sich an den Geist der großen Reform der Macron-Verordnungen halten. Es bleibt abzuwarten, ob das Verwaltungsberufungsgericht bei Gelegenheit diesen Standpunkt bekräftigt. Es ist dabei anzumerken, dass in den meisten Reichsstreitigkeiten zum Thema der kollektiven Aufhebungsvereinbarung ausschließlich die Verwaltungsrichter zuständig sind.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Brian Jackson

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?