Niederlassungsleiter ist nicht gleich Führungskraft

24.03.20
Der Niederlassungsleiter als Führungskraft
Niederlassungsleiter ist nicht gleich Führungskraft
Der Niederlassungsleiter als Führungskraft

Bedeutung der Definition einer Führungskraft für die Arbeitszeit

Im französischen Arbeitsrecht unterliegen als „Führungskräfte“ eingestufte Arbeitnehmer nicht der Gesetzgebung zur Arbeitszeit. Die Zusprechung der Eigenschaft als Führungskraft hat also bedeutsame Auswirkungen, denn Führungskräfte können keine Zahlung von Überstunden fordern. Es ist somit wichtig, festzulegen, wer als Führungskraft gilt und wer nicht.

In einem Urteil vom 02.10.2019 hat der französische Kassationshof darüber entschieden, ob ein Niederlassungsleiter eine Führungskraft ist oder nicht.

In dieser Angelegenheit hat sich der Niederlassungsleiter eines Vereins an das Arbeitsgericht gewandt, um die Zahlung von Überstunden einzuklagen, die er geleistet hatte. Der Verein wiederum war der Auffassung, dass er nicht den Bestimmungen zur Arbeitszeit unterlag und somit keine Zahlung von Überstunden fordern konnte. Laut Verein war der Niederlassungsleiter nämlich zweifellos eine Führungskraft, denn er hatte die Verantwortung, die Mitarbeiter zu führen und zu managen, er erhielt eine Vergütung, die zu den höchsten Gehaltsstufen zählt, und er hatte die Wahl, seine zwingende Anwesenheit nur halbtags auszuüben.

Ein Leiter mit wenig Entscheidungsfreiheit

Die Richter der ersten Instanzen urteilten, dass der Niederlassungsleiter, auch wenn er unbestreitbar selbstständig in der Verwaltung der Niederlassung war, seine Tätigkeiten unter der Kontrolle des Verwaltungsrates des Vereins und dessen Vorsitzenden ausübte, dass er keine Handlungsvollmachten besaß und dass er über keine große Selbstständigkeit in der Organisation seiner Arbeitszeit verfügte. Daraus schlussfolgerten die Richter also, dass der Niederlassungsleiter nicht als Führungskraft betrachtet werden kann.

Die Einstufung als Führungskraft nach französischem Recht setzt in der Tat die folgenden kumulativen Bedingungen voraus:

  • Verantwortlichkeiten, deren Wichtigkeit eine große Selbstständigkeit in der Organisation der Arbeitszeit bedeuten;
  • Bevollmächtigung, um Entscheidungen weitgehend selbstständig zu treffen;
  • Vergütung, die zu den höchsten Gehaltsklassen im Unternehmen oder dessen Niederlassung zählt;
  • Teilnahme an der Leitung der Gesellschaft.

Im vorliegenden Fall war nur die Bedingung der Vergütung zweifellos erfüllt.

Der französische Kassationshof hat das Urteil der Richter der ersten Instanzen bestätigt und klargestellt, dass die Einstufung als Führungskraft keinesfalls auf Grundlage des folgenden konkreten Sachverhalts erfolgen konnte:

  • Der Arbeitnehmer musste zehn halbe Tage pro Woche anwesend sein;
  • Der Arbeitnehmer konnte nur mit Genehmigung des Verwaltungsrates und unterhalb eines bestimmten Höchstbetrages Schecks ausstellen;
  • Die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer und die Gehälter wurden vom Verwaltungsrat festgelegt;
  • Die Arbeitsverträge wurden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterzeichnet und der Arbeitnehmer konnte lediglich Vorschläge zur Einstellung machen.

Die Bewertung der Eigenschaft als Führungskraft ist also fallbezogen und die Stellung des Arbeitnehmers allein genügt keinesfalls, um die Einstufung als Führungskraft zu rechtfertigen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: saksit

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