Kann ein neuer Gesellschafter sich auf die fehlende Zustimmung eines Gesellschafters stützen?
28.04.20

Der Verkauf von Geschäftsanteilen muss grundsätzlich von allen Gesellschaftern genehmigt werden. Artikel 1861 Absatz 1 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass „Geschäftsanteile nur mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen werden können“. So verhindert das Fehlen der Zustimmung oder die Ablehnung eines einzelnen Gesellschafters den Abschluss der meisten Anteilsübertragungsverträge, auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Die fehlende Zustimmung wird durch die Nichtigkeit der Übertragung sanktioniert. Letztere wird dann betrachtet als hätte sie nie existiert. Die Folgen, die diese möglicherweise mit sich gebracht hätte, sind beseitigt. Diese Lösung ist auch im deutschen Recht auf der Grundlage der §§ 182 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert.
Die Rechtsprechung hat präzisiert, welche Personen sich auf die fehlende Zustimmung eines Partners berufen können. Nur die Gesellschaft und die Gesellschafter, deren Zustimmung für die Übertragung erforderlich ist, können sich auf die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zur Zustimmung berufen. Das jüngste Urteil der Handelskammer des Kassationsgerichtshofs vom 16. Oktober 2019 bestätigt die bisherige konsequente Rechtsprechung hinsichtlich der Unmöglichkeit für den Zessionar, sich auf die fehlende Zustimmung des Gesellschafters zu berufen.
Die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Arztes, der Anteile an einer BGB-Gesellschaft (hier Gemeinschaftspraxis) erwirbt
In dem Fall, der am 16. Oktober 2019 bei der Handelskammer des Kassationsgerichtshofs eingereicht wurde, hatte ein Arzt, der Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis war, alle immateriellen Elemente seiner medizinischen Praxis, deren Hauptelement der Patient ist, und seiner Anteile an einen anderen Arzt, der nicht Teilhaber des SCM war, übertragen.
Der Käufer verklagte den Verkäufer vor dem Berufungsgericht von Saint-Denis de la Réunion auf Anfechtung des Anteilsabtretungsvertrags. Das Berufungsgericht gab seinem Antrag mit der Begründung statt, dass einer der Teilhaber der Gemeinschaftspraxis die Übertragung nicht genehmigt hatte. Die Abtretung von Anteilen sei daher nach Art. 1861 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen fehlender Zustimmung dieses Gesellschafters nichtig.
Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts legte der Zedent beim Kassationsgericht Berufung gegen den Zessionar ein. Die Handelskammer des Kassationsgerichtshofes nahm seinen Antrag dann mit der Begründung an, dass „nur Gesellschafter, deren Zustimmung für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen erforderlich ist und die Gesellschaft, können sich auf die Bestimmungen des Artikels 1861 des Zivilgesetzbuches berufen“.
Dieses Urteil bestätigt somit die ständige Rechtsprechung des französischen Gesellschaftsrechts, nach der sich der Erwerber der Gesellschaftsanteile nicht auf die Nichtigkeit deren Übertragung berufen kann. Darüber hinaus kann auch der Übertragende die Nichtigkeit der Übertragung nicht geltend machen.
Diese Lösung gilt auch für Handelsgesellschaften.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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