Steuerbefreiung der Abfindung an den abberufenen Geschäftsführer
13.09.16

Grundsatz der Steuerbefreiung der Abfindung bei erzwungenem Ausscheiden des Geschäftsführers
Die an französische Geschäftsführer und Organmitglieder ausgezahlten Abfindungen zur Entschädigung anlässlich der Amtsbeendigung wird grundsätzlich versteuert. Für Entschädigungen von zur Niederlegung ihres Amtes gezwungenen und insbesondere durch Abberufung ausscheidenden Geschäftsführern gibt es allerdings nach französischem Steuerrecht eine Ausnahme. So sind die Geschäftsführern aufgrund der erzwungenen Niederlegung des Amtes gewährten Entschädigungen innerhalb gewisser Grenzen von der französischen Einkommenssteuer befreit.
Höhere Versteuerung der durch Organmitglieder erhaltenen Entschädigung
Diese Steuerbefreiung ist nicht neu im französischen Steuerrecht. Deren Umfang wurde allerdings vom französischen Haushaltsgesetz für 2016 verändert. Das neue Haushaltsgesetz hat die Höchstgrenze der Steuerbefreiung auf die Geschäftsführern und Organmitgliedern aufgrund einer erzwungenen Niederlegung des Amtes gewährte Entschädigung nach unten revidiert. Dies steht im Einklang mit der Tendenz in der französischen Gesetzgebung, Vorteile zugunsten der gesetzlichen Vertreter abzuschaffen.
Tatsächlich wurden bis zum 31.12.2014 die Abfindungen wegen erzwungener Amtsniederlegung innerhalb folgender Grenzen von der Steuer befreit:
- Die Abfindung wurde entweder bis zur Hälfte des erhaltenen Entschädigungsbetrages oder bis zur zweifachen vom Geschäftsführer während des der Amtsniederlegung vorangegangenen Jahres erhaltenen jährlichen Bruttovergütung von der Steuer befreit. Dabei galt der höhere Betrag von beiden vorgenannten Beträgen.
- Im Prinzip wurde der Teil der Abfindungen von der Steuer befreit, der unterhalb vom sechsfachen zum Zeitpunkt der Entschädigungsauszahlung geltenden jährlichen Höchstbetrag der Sozialversicherung (franz. Abk. „PASS“) lag. Bei Pensionierung wurde die Steuerbefreiung ausnahmsweise auf fünf PASS beschränkt.
Das Finanzgesetz für 2016 hat die Höchstgrenze der Steuerbefreiung gesenkt, sodass die für erzwungene Amtsniederlegung an Geschäftsführer ausgezahlte Entschädigung nunmehr bis zu einem Betrag von 3 PASS von der Einkommenssteuer befreit wird. Diese Steuerbefreiung gilt seit dem 01.01.2015. Es gilt eine Höchstgrenze von Eur 114.120,00 für den Veranlagungszeitraum 2015 und von Eur 115.848,00 für den Veranlagungszeitraum 2016.
Klarstellung über die Handhabung der Steuerbefreiung der Abfindungen an die gesetzlichen Vertreter durch die Steuerbehörde
Ferner hat die Steuerbehörde vor kurzer Zeit die Anwendungsmodalitäten dieser Steuerbefreiung näher dargestellt.
- Die Steuerbehörde gibt erstens an, dass das Kriterium der erzwungenen Amtsniederlegung je nach konkretem Sachverhalt bewertet wird. So kann der Geschäftsführer im Falle einer verhandelten oder gütlichen Amtsniederlegung, die als erzwungen ausgegeben wird, nicht diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Umgekehrt hat der Geschäftsführer bei einer als freiwillig ausgegebenen Amtsniederlegung, die aber in Wirklichkeit erzwungen wurde, Anspruch auf diese Steuerbefreiung. Hierzu muss der Geschäftsführer bei der Steuerbehörde allerdings nachweisen, dass sein Ausscheiden aus der Firma erzwungen war.
- Bei Auszahlung der Entschädigung für dieselbe Amtsniederlegung über einem Zeitraum von zwei Jahren gibt die Steuerbehörde außerdem an, dass die Höchstgrenze der Steuerbefreiung der Entschädigung für die gesamten Auszahlungen nur einmal gilt.
- Bei Bestehen eines Arbeitsvertrages neben Amt in der gleichen Gesellschaft oder bei Vorliegen von mehreren bei Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe ausgeübten Ämtern erklärt die Steuerbehörde abschließend, dass die Höchstgrenze auf dem Gesamtbetrag der aufgrund der Niederlegung all dieser Ämter ausgezahlten Entschädigung angewendet wird.
Die Finanzverwaltung hat sich somit bereits auf Umgehungsgestaltungen vorbereitet.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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