Tragweite der Anfechtung eines Tarifvertrages
Veröffentlicht am 15.03.21

In einem Urteil vom 13.01.2021 (Nr.19-13.977) hat die in Arbeits- und Sozialsachen zuständige Zivilkammer des französischen Kassationshofes zum ersten Mal über die konkrete Befugnis des Richters entschieden, die Auswirkungen der Anfechtung einer geschlossenen Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages sowie die zeitliche Anwendung des Textes, der dies erlaubt, zu bestimmen. Diese richterliche Befugnis beruht auf Artikel L. 2262-5 des frz. Arbeitsgesetzbuches, der sich aus der Verordnung Nr. 2017-1385 vom 22.09.2017 ergibt.
Im vorliegenden Fall hat der frz. Kassationshof eine Klausel im Tarifvertrag über phonografische Veröffentlichungen aufgehoben. Bei der als nichtig erklärten Klausel handelte es sich genauer gesagt um eine Klausel über „Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit, Vergütung und sozialen Absicherung“ von darstellenden Künstlern. Die frz. nationale Gewerkschaft der Musiker (syndicat national des Musiciens, SNM-FO) vertrat die Auffassung, dass diese die Vergütung einiger darstellender Künstler festsetzende Klausel gegen das frz. Zivilgesetzbuch und das frz. Gesetzbuch über geistiges Eigentum verstößt.
Das Berufungsgericht entscheidet, die Wirksamkeit seiner Anfechtungsentscheidung aus Gründen des Allgemeininteresses zeitlich zu verschieben. Der Kassationshof erklärt diese Argumentation für gültig und ist der Ansicht, dass das Vorhandensein eines Allgemeininteresses gekennzeichnet ist und dem Richter somit erlaubt, die zeitliche Wirkung der Anfechtung der Klausel aufzuschieben. Allerdings folgt der Kassationshof nicht der Entscheidung des Berufungsgerichts, den Gewerkschaften eine Entschädigung zu verweigern. Diese hatten eine Entschädigung für den Schaden verlangt, der dem Verbandsinteresse durch die Anfechtung der Klausel entstanden ist – und dies bereits vor der Entscheidung, die Wirksamkeit der Anfechtung der Klausel zu verschieben.
Bei Fragen zum Tarifvertrag in Frankreich ist es immer besser, sich im französischen Arbeitsrecht beraten zu lassen, und zwar durch einen deutsch-französischen Anwalt.
Zeitlicher Anwendung der Anfechtung
Es kommt regelmäßig vor, dass eine in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag enthaltene Bestimmung vor Gericht aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Regeln des französischen Arbeitsrechts angefochten wird.
In Anwendung von Artikel L. 2265-15 des frz. Arbeitsgesetzbuches kann ein Richter im Falle einer Anfechtung eines Teils oder der Gesamtheit der Betriebsvereinbarung oder des Tarifvertrages entscheiden, deren Wirksamkeit aufzuschieben, wenn er der Ansicht ist, dass eine rückwirkende Anwendung dieser Anfechtung übermäßige Folgen nach sich ziehen würde. So kann er entweder entscheiden, dass die Aufhebung nur für die Zukunft wirksam ist, oder die Wirksamkeit seiner Entscheidung zeitlich verschieben.
Die in Arbeits- und Sozialsachen zuständige Zivilkammer bestätigt die Anwendbarkeit dieses Artikels auf eine vor dessen Inkrafttreten geschlossenen Betriebsvereinbarung. Tatsächlich findet Artikel L. 2262-15 des frz. Arbeitsgesetzbuches, wenn keine spezifischen Übergangsbestimmungen vorhanden sind, unmittelbar Anwendung – unabhängig vom Datum des Abschlusses der Vereinbarung oder des Tarifvertrages. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass Artikel L. 2262-15 jede Vereinbarung und jeden Tarifvertrag betrifft – unabhängig vom Datum des Abschlusses und der Anfechtung.
Die Besonderheit der Sache besteht darin, dass die betroffenen Bestimmungen, deren Aufhebung von den Gewerkschaften gefordert wurde, bereits lange vor dem Inkrafttreten des Artikels L. 2262-15 des frz. Arbeitsgesetzbuches vereinbart wurden.
Die zeitliche Verschiebung der Anfechtung einer Tarifvertragsklausel
Im vorliegenden Fall vertrat das frz. Berufungsgericht die Ansicht, dass die Anfechtung der im nationalen Tarifvertrag vorhandenen Klausel über phonographische Veröffentlichungen, die die Vergütung einiger darstellender Künstler festsetzte, zur Infragestellung der von den Arbeitnehmern seit um die zehn Jahre erhaltenen Beträge führte. Der Arbeitsaufwand zur Bestimmung der Ansprüche eines jeden wäre erheblich, da eine groß angelegte Datenerhebung von Arbeitnehmern mit einer beträchtlichen Betriebszugehörigkeit den Erhalt eines sicheren Ergebnisses erschwerte. Dasselbe Gericht hat festgehalten, dass die Aufrechterhaltung der Klausel für die Vergangenheit nicht geeignet war, den Arbeitnehmern eine Gegenleistung vorzuenthalten. Das heißt, es hat das Vorhandensein eines Allgemeininteresses, das ihm erlaubt, den Zeitpunkt der Anfechtung der Klausel aufzuschieben, gekennzeichnet und nachgewiesen. Es hat außerdem den Zeitpunkt der Anfechtung der Klausel auf ein Datum festgelegt, welches ausreichend Zeit zur Neuverhandlung der Vergütungsklausel lässt, und zwar auf den 1.10.2019, d. h. acht Monate nach dem Urteil.
Der Kassationshof hat die Argumentation des Berufungsgerichts bestätigt.
Zeitliche Bestimmung unter Bedingungen
Der Richter unterliegt dennoch mehreren Bedingungen, wenn er den Zeitpunkt der Anfechtung eines Tarifvertrages oder einer Tarifvertragsklausel verschieben will. Tatsächlich nimmt der Kassationshof in seinem Urteil die Logik der Grundsatzentscheidung des Obersten frz. Verwaltungsgerichts auf (Urteil „A.C.!“ vom 11.05.2004, Nr. 255886), das unter Erinnerung des Grundsatzes der Nicht-Rückwirkung von Gerichtsentscheidungen Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen zulässt.
Der Richter muss laut den Bestimmungen des Obersten frz. Verwaltungsgerichts „einerseits die vorhandenen Folgen der Rückwirkung der Aufhebung für die öffentlichen und privaten Interessen suchen, und andererseits die Nachteile, die eine zeitliche Verschiebung des Anfechtungszeitpunkts im Hinblick auf das Legalitätsprinzip und das Recht der Parteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf darstellen würde“.
Im vorliegenden Fall beeinflussten die hohe Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die verstrichene Zeit, die Komplexität einer rückwirkenden Anwendung sowie die Tatsache, dass die Nicht-Rückwirkung den Arbeitnehmern keine Gegenleistung vorenthalten würde, die Entscheidung des Richters, den Zeitpunkt der Anfechtung der Klausel im betroffenen nationalen Tarifvertrag aufzuschieben.
Entschädigung des Schadens aus der Anfechtung einer Tarifvertragsklausel
Der frz. Kassationshof hebt die Entscheidung des frz. Berufungsgerichts in dem Punkt auf, in dem letzteres sich weigert, die Gewerkschaften für den Schaden zu entschädigen, der dem Verbandsinteresse durch die Anfechtung der Klausel entstanden ist. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass es die Schadensersatzforderung aufgrund der aufgeschobenen Wirksamkeit der Anfechtung der Klausel abweisen könne. Die Forderung ging jedoch der Entscheidung des Berufungsgerichts, die Wirksamkeit der Anfechtung der Klausel aufzuschieben, voraus. Daher vertritt der Kassationshof die Ansicht, dass die Entschädigungsforderungen nicht von der zeitlichen Verschiebung des Anfechtungszeitpunkts abhingen. Artikel L. 2262-15 des frz. Arbeitsgesetzbuches sieht tatsächlich vor, dass ein Richter eine Befugnis zur zeitlichen Veränderung hat, „vorbehaltlich der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits eingeleiteten streitigen Handlungen auf derselben Grundlage“.
Wenn ein Schaden durch die Klausel verursacht wurde, muss dieser folglich ersetzt werden: die zeitliche Verschiebung des Anfechtungszeitpunkts kann den streitigen Forderungen der Gewerkschaften, die der genannten Entscheidung vorausgingen, nicht gegenübergestellt werden.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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