Frankreich: Eine Arbeitsvereinbarung darf in Ausnahmefällen in Fremdsprache verfasst sein

10.08.15
Arbeitsunterlagen nur in französischer Sprache?
Frankreich: Eine Arbeitsvereinbarung darf in Ausnahmefällen in Fremdsprache verfasst sein
Arbeitsunterlagen nur in französischer Sprache?

Am 24.6.2015 hat der französische Kassationshof (Cour de cassation) ein Urteil über die Wirksamkeit von arbeitsrechtlich relevanten Unterlagen gefällt, die nicht auf Französisch verfasst und zur Geltung gegenüber einem ausländischen Mitarbeiter bestimmt sind.

Bestimmungen des französischen Arbeitsvertrages über die variable Vergütung auf Englisch verfasst

Am 18.9.2000 warf eine amerikanische Arbeitnehmerin bei Kenntnisnahme der Beendigung ihres Arbeitsvertrages ihrem Arbeitgeber einen ihrer Meinung nach inakzeptablen Plan der variablen Vergütung vor. Sie rief deshalb die französische Arbeitsgerichtsbarkeit an und stellte verschiedene Anträge, insbesondere bezüglich der ihr geschuldeten variablen Vergütung. Mehrere Dokumente über ihre Zielvorgaben ermöglichten die Berechnung dieser variablen Vergütung.

In einer am 15.1.2014 verkündeten Entscheidung hat das Berufungsgericht von Versailles (Cour d‘appel de Versailles) die als variable Vergütung für 2007 geschuldete Summe aufgrund der durch diese Dokumente festgelegten Zielvorgaben berechnet und beschränkt. Die Arbeitnehmerin ging gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in die Revision (pourvoi en cassation). Sie trug vor, dass diese Dokumente ihr nach dem französischen Arbeitsrecht nicht entgegengehalten werden könnten, da sie ausschließlich in englischer Sprache verfasst seien, ohne dass ihr eine Übersetzung ins Französische ausgehändigt worden sei. Sie war daher der Ansicht, dass das Berufungsgericht die geschuldete Summe nicht auf der Grundlage dieser Zielvorgaben festsetzen durfte.

Grundsatz der Verfassung der den Rahmen des Arbeitsverhältnisses festlegenden Dokumente in französischer Sprache

Die Arbeitnehmerin berief sich auf Bestimmungen des frz. Arbeitsgesetzbuchs, nach welchem alle Dokumente, welche Verpflichtungen des Arbeitnehmers oder Vorschriften enthalten, deren Kenntnis für die Ausübung der Arbeitstätigkeit notwendig ist, auf Französisch verfasst sein müssen.

Außerdem hatte der französische Kassationshof einige Monate zuvor in einer Entscheidung vom 2.4.2014 befunden, dass solche in englischer Sprache verfassten Dokumente gegenüber dem französischen Arbeitnehmer unwirksam seien, selbst wenn dieser die englische Sprache beherrsche und in dieser Sprache arbeite.

In der vorliegenden Entscheidung hat der französische Kassationshof nicht an dieser bisherigen Auffassung festgehalten.

Ausnahme zu dem Verbot der Verwendung einer Fremdsprache bei der Verfassung von im französischen Arbeitsrecht relevanten Unterlagen

Amerikanerin und ihre Arbeitsunterlagen in EnglischIn seiner Entscheidung vom 24.6.2015 hat der frz. Kassationshof streng den Artikel L.1231-6 Abs. 3 des frz. Arbeitsgesetzbuchs, der eine Ausnahme von der Pflicht, die französische Sprache für aus dem Ausland erhaltene oder für Ausländer bestimmte Dokumente vorsieht, angewendet. Nach Ansicht des frz. Kassationshofs hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Dokumente auf Englisch sind und die Arbeitnehmerin amerikanische Staatsbürgerin ist.

Der frz. Kassationshof hat eine strenge Anwendung der Ausnahme von der Verfassung der Arbeitsdokumente auf Französisch vorgenommen, welche für den Fall anwendbar ist, dass der Empfänger ein ausländischer Arbeitnehmer ist und die Dokumente in seiner Muttersprache abgefasst sind.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bilder: Nito, yobab

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