Jährliche Tagespauschale und Arbeitszeit in Frankreich
30.06.12

Im französischen Arbeitsrecht besteht bezüglich der geleisteten Arbeitszeit unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, einer jährliche Tagespauschale (convention de forfait-jours) zu vereinbaren. Diese Pauschale ersetzt gegebenenfalls die Regelarbeitszeit in Frankreich von 35-Stunden pro Woche. Die Anwendung jährlicher Tagespauschalen unterliegt einer immer strengeren Kontrolle des französischen obersten Gerichts, der Cour de Cassation.
Die Vereinbarung einer jährlichen Tagespauschale setzt unter anderem voraus, dass der im Unternehmen anwendbare Tarifvertrag dies zulässt.
Der französische Kassationshof hat die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vereinbarung der jährlichen Tagespauschale im Licht der Normen des Europarechts kürzlich näher definiert.
Der Kassationshof stellt die Tagespauschalen-Vereinbarungen des französischen Rechts in Frage
In einem Urteil vom 29.6.2011 (Sozialkammer, Nr. 09-71107) hat der Kassationshof entschieden, dass nur die Tarifverträge, die die Beachtung der Maximalarbeitszeiten in Frankreich sowie der Ruhezeiten sicherstellen, der Vereinbarung mit dem französischen Arbeitnehmer einer jährlichen Tagespauschale zugrundliegen dürfen. Der französische Arbeitgeber hat sich an diesn Bestimmungen auch strikt zu halten. Unterlässt der Arbeitgeber diese Verpflichtung, ist die Vereinbarung einer jährlichen Tagespauschale unwirksam.
In dem dem Kassationshofsurteil zugrundeliegenden Sachverhalt war der französische Tarifvertrag der Metallindustrie im Unternehmen des Arbeitgebers anwendbar. In den Augen der Richter erfüllt dieser Tarifvertrag die Anforderungen des Arbeitsrechts über den Schutz der Sicherheit sowie der Gesundheit des Mitarbeiters. Als Hinweis im konkreten Fall nennt das oberste Gericht unter anderem die Pflicht zu Lasten des Arbeitgebers, ein Kontrollheft zu führen, die regelmäßige Überwachung der Arbeitsorganisation und –belastung sowie die Abhaltung eines jährlichen Gesprächs mit dem Mitarbeiter.
Der französische Kassationshof hat seine Rechtsauffassung mit einem Urteil vom 31.1.2012 (Sozialkammer, Nr. 10-19807) bestätigt. Der Schutz des französischen Arbeitnehmers wird nicht allein mit dem Verweis des Tarifvertrages auf die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbarenden Bestimmungen im Arbeitsvertrag gewährleistet. Es handelte sich konkret um den französischen Tarifvertrag der Chemieindustrie. Dieser Tarifvertrag gewährleistet aus Sicht des Gerichts in der vorgelegten Fassung nicht die Sicherheit und die Gesundheit des Mitarbeiters. Infolgedessen hat die Vereinbarung einer jährlichen Tagespauschale auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifvertrages der Chemieindustrie in Frankreich keine Rechtswirksamkeit.
Vorsicht mit der derzeitigen Anwendung der Tagespauschale in französischen Arbeitsverträgen
Vor diesem Hintergrund kann man festhalten, dass die Bestimmungen der Tarifverträge über die Vereinbarung von jährlichen Tagespauschalen, die die dem Mitarbeiter gewährte Sicherheit nicht regeln, nichtig sind. Die Vereinbarung einer jährlichen Tagespauschale ist daher nicht möglich.
Rechtsunwirksam sind auch einzelvertragliche Vereinbarungen über jährliche Tagespauschalen, die die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht im Einklang mit den diesbezüglichen rechtswirksamen Bestimmungen des Tarifvertrages berücksichtigen.
In diesem rechtlich unsicheren Kontext ist für französische Arbeitgeber bzw. ausländische Arbeitgeber französischer Arbeitnehmer äußerste Vorsicht geboten, wenn es darum geht, eine jährliche Tagespauschale mit einem französischen Mitarbeiter zu vereinbaren. Es reicht nicht mehr aus, dass der anwendbare Tarifvertrag diese Möglichkeit vorsieht und die sonstigen Voraussetzungen des französischen Arbeitsrechts erfüllt sind.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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