Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers und fristlose Kündigung
31.08.13

Das deutsche Arbeitsrecht zieht auch das grobe Verschulden in Betracht
Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied am 28.01.2013, dass eine Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber im deutschen Arbeitsrecht rechtfertigen kann.
Das Landesarbeitsgericht hob mit diesem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden auf und wies damit die Klage eines Arbeitnehmers ab, der gegen eine fristlose Kündigung aufgrund seiner Konkurrenztätigkeit vorgehen wollte.
Im Gegensatz zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das ausdrücklich von den Arbeitsvertragsparteien festgelegt werden muss, besteht nach deutschem Arbeitsrecht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Verbot von Konkurrenztätigkeiten ohne dass dies ausdrücklich geregelt werden müsste. Daraus folgt, dass eine Konkurrenztätigkeit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen kann, wodurch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann. Damit die Kündigung wirksam ist, muss der Wettbewerbsverstoß aber messbar sein.
Der vom deutschen Arbeitsgericht entschiedene Fall
Im vorliegenden Fall vor dem deutschen Arbeitsgericht war der deutsche Arbeitnehmer gekündigt worden, nachdem er eine Tätigkeit, die er eigentlich für seinen Arbeitgeber hätte durchführen sollen, in eigenem Namen durchgeführt hatte. Zunächst hatte der Arbeitnehmer, der bei einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen als Rohrleitungsmoniteur tätig war, im Auftrag seines Arbeitsgebers Abflussrohre bei einer Kundin im Keller-und Küchenbereich besichtigt. Einige Tage nach der Besichtigung verlegte der Arbeitnehmer bei der Kundin neue Rohre, wobei er dafür € 900,00 in bar verlangte. Er stellte keine Quittung aus und behielt das Geld für sich. Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung im Juli 2011 aus, wenige Tage, nachdem er von der Kundin aufgrund Nachbesserungsforderungen wegen mangelhafter Leistung von dem Geschehen aus dem Jahr 2007 in Kenntnis gesetzt wurde.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hatte die Kündigung als unwirksam angesehen. Diese Entscheidung wurde durch das deutsche Landesarbeitsgericht mit folgender Begründung aufgehoben: Eine derartige Konkurrenztätigkeit stelle eine schwerwiegende Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten dar, da ein Arbeitnehmer nicht im Marktbereich seines Arbeitgebers tätig werden dürfe, damit der Arbeitgeber nicht der Gefahr ausgesetzt sei, dass ihm in diesem Bereich Konkurrenz durch seine eigenen Arbeitnehmer droht.
Folglich ist eine fristlose Kündigung im deutschen Arbeitsrecht gerechtfertigt, wenn eine derartige unerlaubte Konkurrenztätigkeit durch einen Arbeitnehmer vorliegt.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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